Verein Rathausquartier

Für ein lebendiges Innenstadtleben 
mit Rücksicht auf Mensch und Quartier.

Reden Sie als Anwohnende, Geschäftstreibende oder Eigentümer:innen mit, 
wenn Bauentscheide die Lebensqualität und Nachtruhe beeinträchtigen.

Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Rathaus-Quartier“ besteht seit dem 29.5.2025 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz des Vereins ist Zürich.

2. Zweck
Der Verein „Rathaus Quartier“ setzt sich für eine nachhaltige Nachtruhekultur am Limmatquai und in den Quartiergassen von Helmhaus bis Rathaus ein. Ziel ist der Schutz der Anwohnerschaft auch in allen Quergassen vor unnötigen Lärmbelastungen und Geruchsemissionen und die Förderung einer lebenswerten Innenstadt-Umgebung. Der Verein engagiert sich insbesondere für:

  • die Vermeidung von Lärmquellen, welche das Ruhebedürfnis von Anwohnenden bedrohen
  • den Dialog mit Betreiber:innen belebter, lärmintensiver Einrichtungen und der Stadtverwaltung Zürich zur Erarbeitung wohnverträglicher Lösungen
  • die Forderung und Begleitung von Schallpegel- und Frequenzmessungen, Geruchsdetektionen und das Festhalten von Bewegungsmustern in den Nachtstunden.
  • die Einforderung eines unabhängigen Gutachtens, im Stil einer Umweltverträglichkeitsprüfung, welches die zu ertragende Emissionswerte der Anwohnenden, den Schallquellen aus Gastronomie, Veranstaltungen und deren Gästen gegenüberstellt und die Abweichungen zu Richtlinien, Planungs- und Richtwerten wissenschaftlich korrekt dokumentiert.
  • die Führung von Einsprachen und Rekursen gegen lärmbegünstigende Bewilligungen
  • das Führen von Anzeigen und Beschwerden bei Amtsmissbrauch, Kompetenzüberschreitung, Verweigerung
  • die Information und Sensibilisierung des Stadtrats, der Politik und der Öffentlichkeit über einen gesundheitserhaltenden Umgang mit Lärm.

3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand. Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, wenn sie gegen die Vereinsziele handeln.

4. Organisation
    Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle (sofern notwendig).

4.1. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet mindestens einmal jährlich statt. Sie entscheidet über:

  • Besetzung des Vorstands
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Jahresbericht und Jahresrechnung
  • Anpassung der Statuten
  • Strategische Ausrichtung des Vereins
  • Auflösung des Vereins

4.2. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, derzeit drei Mitgliedern (Präsident, Kassier, Aktuar). Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist berechtigt, über Budget und Massnahmen im Sinne des Vereinszwecks zu entscheiden.

4.3. Revisionsstelle
Falls erforderlich, kann eine Revisionsstelle bestimmt werden, welche die finanzielle Führung des Vereins überprüft. Bei weniger CHF 2000.– Budget und weniger als 20 Buchungen pro Versammlungszyklus revidiert die Mitgliederversammlung.

5. Finanzen
    Der Verein finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge (für 2025 nicht vorgesehen)
  • Spenden und Fördergelder,
  • Projektbezogene Zuwendungen von Vereinen, Stiftungen, privaten oder öffentlichen Institutionen.

Das Vereinsvermögen darf ausschliesslich für die Zwecke des Vereins verwendet werden.

6. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch eine Mitgliederversammlung mit Zweidrittel- Mehrheit beschlossen werden. Das verbleibende Vereinsvermögen wird einer Organisation mit ähnlichem Zweck zugeführt.

8. Schlussbestimmung

Diese Statuten traten mit der Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.

Zürich, 29. Mai 2025

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